Die ersten Pflicht-Rauchmelder wurden bereits 2004 installiert – nun häufen sich die Wartungstermine. Vermieter möchten den Zustand der Rauchmelder kontrollieren, Batterien austauschen und natürlich auch wissen, ob ihre Mieter die Rauchmelder ordnungsgemäß an der Decke hängen haben – denn nur so ist die Sicherheit im Haus gewährleistet. Im vorliegenden Fall weigerte sich ein Mieter jedoch, den Techniker hineinzulassen.
Vermieter muss Kontrolle ankündigen
Die Wohnungsgesellschaft zog vor Gericht, als einer der Mieter eine Rauchmelderprüfung durch einen Techniker verweigerte – und bekam Recht. Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass die Duldung einer solchen Kontrolle eine Nebenpflicht des Mietvertrags darstellt. Allerdings muss der Vermieter die Kontrolle mindestens zwei Wochen vorher durch einen Brief oder Aushang im Treppenhaus ankündigen und sie muss zu einer angemessenen Tageszeit stattfinden. Als „angemessen“ befand das Gericht werktags zwischen 8 und 18 Uhr. Sollte der Mieter sich auch dann weigern, den Techniker hereinzulassen, droht ihm ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft. (Amtsgericht Frankfurt am Main – 33 C 1093/17)