Das Amtsgericht München erklärt in einem Urteil vom 21. Juni 2017 die Mietpreisbremse im Raum München für ungültig. Das Gericht weist auf ein Versäumnis des Landes Bayern hin.
Versäumnis liegt beim Land
Im aktuellen Fall hatte ein Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor Gericht gebracht. Das Gericht befasste sich jedoch nicht mit dem Fall, sondern erklärte gleich die Mietpreisbremse in München für unzulässig (AG München, Urteil v. 21.6.2017, 414 C 26570/16). Die Schuld daran trägt das Land Bayern selbst: Es hatte es versäumt, den Nachweis über einen „angespannten Wohnungsmarkt“ zu erbringen.
Nachweis über „angespannten Wohnungsmarkt“
Damit die Mietpreisbremse in Kraft treten kann, muss das Land einen „angespannten Wohnungsmarkt“ nachweisen. Dies erfordert eine „sorgsame Überprüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gebietsbestimmung“, um anhand dessen nachzuweisen, warum sich die beantragten Gebiete für die Mietpreisbremse qualifizieren. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig – die Mieter können Berufung einlegen und mit dem Fall vor das Landesgericht ziehen.
In zwei vergangenen Urteilen hatte das Amtsgericht München die Mietpreisbremse auch für München angewendet.